Schwierig, wichtig
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Alle meine Rezensionen ansehen Rezension bezieht sich auf: Bürgerliches Recht (Taschenbuch) Verabschieden wir uns vom Denken in den Kategorien "Himmel & Hölle": "Der Medicus" ist weder die unverzichtbare Bibel des engagierten Studenten, noch ist er das sperrige, zu verabscheuende Machwerk, als das er von einigen notorischen Medicus-Gegnern hingestellt wird.

Hier einige - meine - Wahrheiten:

- "Medicus" ist kein Buch, welches auf der Grundlage einiger immer durchgehaltener Prinzipien ein in sich geschlossenes System zum BGB präsentiert, sondern eine gut organisierte, sinnvoll gegliederte, dabei zuweilen fast skriptenartige Aneinanderreihung examensrelevanter Problemkomplexe. Nur daß Medicus eben ein Könner seines Faches, und nicht irgendeiner dieser Pseudoexperten ist, wie man sie als Autoren mancher Skripten bisweilen antrifft.

- Medicus verliert die Ansichten der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre nicht aus den Augen; er stellt sie dar und wägt sie ggf. mit Argumenten für und wider gegeneinander ab. Am Schluß nimmt er oft noch selbst Stellung. Der Autor macht damit unmißverständlich klar, daß er nicht den Anspruch hatte, die BGB-Dogmatik neu zu erfinden. Es ist immer eine deskriptive, dabei kritische Auseinandersetzung mit dem, was bereits auf dem "Markt der Meinungen" erhältlich ist.

- Die Einteilungen, die Medicus vornimmt, orientieren sich dabei keineswegs an der Paragraphen-Folge des BGB; vielmehr gliedert er die Einzelprobleme in thematische Komplexe ein, so zB § 22: "Der Erwerb vom Nichtberechtigten kraft Rechtsscheins". Hier faßt Medicus dann alle relevanten Rechtsscheinsträger zusammen, so etwa den Besitz, das Grundbuch, den Erbschein. Andere Bücher würden das Grundbuch beim Immobiliarsachenrecht, den Besitz beim Mobiliarsachenrecht usw. diskutieren. Medicus macht die Gemeinsamkeiten deutlich und erweitert so die Verständnismöglichkeiten.

Oder § 6, die "Willensmängel": Hier befaßt er sich nicht nur mit Spezialproblemen der AT-Irrtümer (Irrtumsfälle nach § 119 I und nach § 119 II), sondern gliedert auch Sonderirrtümer etwa des Erbrechts (so ist nach § 2078 II grundsätzlich jeder Motivirrtum beachtlich) vorzüglich mit ein.

- Fest steht leider, daß die Einarbeitung des neuen Schuldrechts nicht gut gelungen ist. Das zeigt sich schon an der Herangehensweise: So überschreibt Medicus seinen § 15 mit "Alte Probleme und neues Recht". Ich hätte ich es für sinnvoller gehalten, einen solchen Abgleich zu vermeiden und stattdessen ein System zum neuen Schuldrecht, das die neuen Zentralnormen wie den § 280 in den Mittelpunkt der Erörterungen rückt, zu präsentieren. Besser geeignet sind hier die Bücher von Brox (Schuldrecht AT) oder Hirsch; wer besondere Kenntnisse im Hinblick auf die Reform sucht, sollte auf Huber/Faust: Schuldrechtsmodernisierung u.ä. zurückgreifen.

- Nun zu den stattlichen 705 Seiten; ganze Aufsätze ("Wer soll das alles wissen?") beschäftigen sich mit der Thematik, daß der Medicus derart zugelegt hat seit 1968. Argumentiert wird dann damit, die unwiederholbare Zeit der Jugend dürfe nicht völlig mit juristischen Lerngehalten vermauert werden. Medicus, der alte Mann aus Tutzing, als Freiheitsräuber, der die Jugend und ihre Bedürfnisse nicht verstehe. Der Jurastudent als Geißel stofflicher (Über-) Fülle.
Ich meine: Das Bürgerliche Recht macht ca. 50 % des Examens aus. Wer die ersten drei Bücher des BGB nicht wirklich verstanden hat, dem fehlt das Fundament für ein hinnehmbares Exmamen. So gesehen sind 700 Seiten für die Kerngehalte des Bürgerlichen Rechts mE nicht zu viel.

- Der Medicus wird nur dann zum Freiheitsräuber, wenn man ihn erst 2 Monate vor dem Examen zum ersten Mal in die Hände nimmt. Es ist kaum möglich, ein derart "vollgepacktes" Werk durchzublättern, mit der Geschwindigkeit von 50 Seiten / Tag. Nein, "der Medicus" macht es dem Leser nicht leicht, er ist kein Buch, das schmeichelt, sondern ein solches, das Wissens- und Verständnislücken gnadenlos aufdeckt. Es ist ratsam, den Medicus ab Sem. 4 zum ständigen Begleiter zu machen. Ein Beispiel: Ich lerne gerade das Erbrecht; zwangsläufig begegnet einem der "Bonifatius-Fall", in dem es um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf den Todesfall geht. Medicus stellt die Meinung Brox' dar, nach welcher der Pfarrer (Schenker / Erblasser) die Zuwendung noch zu Lebzeiten "vollzogen" iSv § 2301 II habe; danach findet das Schenkungsrecht Anwendung, der Formmangel kann nach § 518 II geheilt werden. Auch die Gegenansicht wird gewürdigt: Danach hat der Pfarrer selbst nicht mehr vollzogen, es finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Der Formmangel kann jetzt nicht mehr geheilt werden, er wirkt "tödlich" für den Rechtsgrund der Zuwendung; denn: "...eine Konvaleszenz formunwirksamer Verfügungen von Todes wegen gibt es im Gegensatz zu § 518 II nicht" (Medicus, S. 243)
Für mich ist Medicus hier besser als die meisten Erbrechtslehrbücher zu diesem Thema...

- Die Sprache: Medicus fehlt die sprachliche Nonchalance, Selbstverständlichkeit, die mE Brox auszeichnet. Man merkt, daß sich hier jemand ein wenig abrackert. Im Ergebnis läßt sich damit ein gewisses Maß an Sperrigkeit nicht leugnen. Dies wird noch dadurch verstärkt, daß Medicus auch viel zu sagen hat; andere hätten für diesen Inhaltsreichtum locker die 1000-Seiten-Marke überschritten...

Fazit: Ein wichtiges, schwieriges Buch, das keinen Schönheitspreis gewinnen wird, aber nach wie vor Sinn macht!
Eine Rezension von Ein Kunde
vom 24. Dezember 2003
Kundenrezensionen:
3. Schwierig, wichtig (die aktuell angezeigte Rezension)
2. gut, besser, medicus
1. Bewährtes Standardwerk der juristischen Examensvorbereitung
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